Satzung des gemeinnützigen Vereins INDIAN ASSOCIATION DRESDEN e.V.
Vom 02.05.2025
§. 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen: INDIAN ASSOCIATION DRESDEN
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung, führt er den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Dresden.
§. 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung indischer Kultur sowie der Unterstützung von indischen Studenten, Akademikern und Fachkräften in Dresden. Die Mitglieder sollten ein Interesse an der indischen Kultur mitbringen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die folgenden Grundlagen des Vereins zu beachten:
- Freie Entwicklung der Persönlichkeit
- Respekt vor Person und Rechten des Einzelnen
- Toleranz, vor allem in politischen und religiösen Angelegenheiten
- Altruismus, Bescheidenheit und Achtung von anderen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gestaltung kulturbezogener Veranstaltungen, durch die soziale und akademische Beratung, Betreuung und Information indischer Fachkräfte, Studenten und Akademiker in Dresden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven Mitglieder und passiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft unterliegt keinen Einschränkungen durch Volkszugehörigkeit, Religion oder Geschlecht. Mitglied des Vorstands kann nur eine Person indischer Abstammung oder Staatsangehörigkeit werden.
(1) Aktive Mitglieder sind volljährige natürliche Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzen, die sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
(2) Passive Mitglieder sind volljährige natürliche Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzen, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
- Die Wiederaufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden (per E-Mail ist zulässig). Über die Wiederaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
- Bei Eintritt gilt die Mitgliedschaft für 1 Kalenderjahr ab dem 01.01 des Jahres bis Jahres 31.12. Sie verlängert sich jährlich.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) oder bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge laut Beitragsordnung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
- Über die Aufnahme oder die Statusänderung bei vorhandener Mitgliedschaft entscheidet nach schriftlichem Antrag oder per E-Mail der Vorstand. Alle Statusänderungen bei vorhandener Mitgliedschaft können entweder durch den Vorstand oder durch das Mitglied selbst beantragt werden.
§. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Satzung wird von jedem Mitglied akzeptiert und befolgt. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung müssen respektiert werden.
- Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit über die Aktivitäten des Vorstandes informiert zu werden.
- Aktive und Passive Mitglieder dürfen an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Nur aktive Mitglieder sind Stimmberechtigt. Passive Mitglieder dürfen kein Stimmrecht besitzen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§. 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- Vorsitzende
- stellv. Vorsitzende
- Schriftführer
- Schatzmeister
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben eine gemeinsame Amtszeit. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr den Vorstand. Der Vorstand lenkt die Aktivitäten des Vereins und vertritt diesen nach außen. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören u.a. Einrichtung von Ausschüssen sowie Entgegennahme ihrer Berichte.
4. Der Verein, im Sinne des §26 BGB wird gerichtlich und außergerichtlich durch Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten.
5. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6. Der Betrieb des Vorstands wird in der Geschäftsordnung erwähnt. Wenn erforderlich, für die Verbesserung des Vorstandsbetriebs, kann die Geschäftsordnung nur mit ⅔ Mehrheit des Vorstand geändert werden. Alle Punkten der Geschäftsordnung sind mit der Mitgliedern mitgeteilt und diskutiert für ihre Abstimmung.
§. 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 aktive der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail (oder telefonisch) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindesten ¾ aktive der Mitglieder anwesend sind.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§. 7 Delegierte
Delegierte sind Mitglieder, die Verantwortung zur Durchführung spezieller Aktivitäten übernehmen. Ihre Berechtigung entstammt dem Vorstand. Die Delegierten tragen Eigenverantwortung für Ihre Aktivitäten.
§. 8 Maßnahmen gegen Übertretung der Satzung
1. Maßnahmen gegen Übertretung der Satzung sind :
Ermahnung Ausschluss
Über die zu ergreifende Maßnahme entscheidet der Vorstand, nach einer Besprechung. Der Vorstand lädt die Mitglieder zu der Besprechung ein. Die Entscheidung muss an alle Mitglieder mitgeteilt werden.
2. Änderung der Satzung :
Eine Änderung der Satzung kann nur während der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.
§. 9 Frauenanteil
Der Verein strebt einen Anteil von mindestens 50% Frauen sowohl unter den Mitgliedern als auch im Vorstand an.
§. 10 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
- Die Auflösung erfolgt, wenn der Verein weniger als sieben Mitglieder zählt.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§. 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft