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Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins INDIAN ASSOCIATION DRESDEN e.V.

§. 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: INDIAN ASSOCIATION DRESDEN
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung, führt er den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

§. 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung indischer Kultur sowie der Unterstützung von indischen Studenten,

Akademikern und Fachkräften in Dresden. Die Mitglieder sollten ein Interesse an der

indischen Kultur mitbringen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die folgenden Grundlagen des Vereins zu beachten:

  • Freie Entwicklung der Persönlichkeit
  • Respekt vor Person und Rechten des Einzelnen
  • Toleranz, vor allem in politischen und religiösen Angelegenheiten
  • Altruismus, Bescheidenheit und Achtung von anderen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gestaltung kulturbezogener Veranstaltungen, durch die soziale und akademische Beratung, Betreuung und Information indischer Fachkräfte, Studenten und Akademiker in Dresden

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzt. Die Mitgliedschaft unterliegt keinen Einschränkungen durch Volkszugehörigkeit, Religion oder Geschlecht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag kann auch per E-Mail gestellt werden. Mitglied des Vorstands kann nur eine Person indischer Abstammung oder Staatsangehörigkeit werden.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
  4. Die Wiederaufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden (per E-Mail ist zulässig). Über die Wiederaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
  5. Bei Eintritt gilt die Mitgliedschaft für 1 Jahr. Sie verlängert sich jährlich zum Datum der Gebührenentrichtung.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben einen Betrag von 10,00 Euro pro Kalenderjahr zu leisten. Studenten ohne Einkommen, Arbeitslosen und behinderte Personen sind von der Zahlung des Betrages ausgenommen.

§. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Satzung wird von jedem Mitglied akzeptiert und befolgt. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung müssen respektiert werden.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit über die Aktivitäten des Vorstandes informiert zu werden.
  3. Das Wahlrecht in der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied gegeben.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§. 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • Vorsitzende
  • stellv. Vorsitzende
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben eine gemeinsame Amtszeit. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.

3. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr den Vorstand. Der Vorstand lenkt die Aktivitäten des Vereins und vertritt diesen nach außen. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören u.a. Einrichtung von Ausschüssen sowie Entgegennahme ihrer Berichte.

4. Der Verein, im Sinne des §26 BGB wird gerichtlich und außergerichtlich durch Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten.

5. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6. Der Betrieb des Vorstands wird in der Geschäftsordnung erwähnt. Wenn erforderlich, für die Verbesserung des Vorstandsbetriebs, kann die Geschäftsordnung nur mit ⅔ Mehrheit des Vorstand geändert werden. Alle Punkten der Geschäftsordnung sind mit der Mitgliedern mitgeteilt und diskutiert für ihre Abstimmung.

§. 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail (oder telefonisch) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindesten ¾ der Mitglieder anwesend sind.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§. 7 Delegierte

Delegierte sind Mitglieder, die Verantwortung zur Durchführung spezieller Aktivitäten übernehmen. Ihre Berechtigung entstammt dem Vorstand. Die Delegierten tragen Eigenverantwortung für Ihre Aktivitäten.

§. 8 Maßnahmen gegen Übertretung der Satzung

1. Maßnahmen gegen Übertretung der Satzung sind :

Ermahnung Ausschluss

Über die zu ergreifende Maßnahme entscheidet der Vorstand, nach einer Besprechung. Der Vorstand lädt die Mitglieder zu der Besprechung ein. Die Entscheidung muss an alle Mitglieder mitgeteilt werden.

2. Änderung der Satzung :

Eine Änderung der Satzung kann nur während der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.

§. 9 Frauenanteil

Der Verein strebt einen Anteil von mindestens 50% Frauen sowohl unter den Mitgliedern als auch im Vorstand an.

§. 10 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

  1. Die Auflösung erfolgt, wenn der Verein weniger als sieben Mitglieder zählt.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§. 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft